Aktenzeichen „Bio“-Tattoo gelöst ?

 

Rechtskräftiges Urteil schafft Präzedenzfall

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Die Geschichte: Vor einigen Jahren, es dürfte 1994 gewesen sein, kam die Geschichte vom „Bio“-Tattoo auf – auch Time Tattoo oder Temporary Tattoo genannt. Dabei sollte es sich um einen Körperschmuck handeln, der nach einigen Jahren wieder verschwände. Die Verlockung war gross für beide Seiten: der Kunde würde seine zeitlich begrenzte Tätowierung wieder los, und der „Bio“-Tätowierer (meist Kosmetikerinnen, die diese angebliche Technik bei dubiosen Seminaren erlernten) hatte eine zusätzliche Einnahmequelle.

Professionelle Tätowierer bemühten sich um Aufklärung am Kunden, dass es technisch nicht möglich sei, einen solchen Körperschmuck anzubringen. Wie wir wissen, wollte das wohl nicht jede/r glauben. Und Unbelehrbare wird es auch in Zukunft geben. Wir hoffen, dass nachstehend beschriebener Fall endlich eine Wende auslöst:

 

Der Fall: Kerstin B. liess sich im Frühjahr 1999 für stolze DM 510,-- ein stümperhaft ausgeführtes, sog. „Bio“-Tattoo (auch: Time Tattoo, Temporary Tattoo) von einer Kosmetikerin in die Haut einbringen. Ihr wurde versichert, dass dieses nach 3-5 Jahren verschwunden sei und dass keine Narben entstehen könnten. Dies entsprach nicht der Wahrheit. Es ist davon auszugehen, dass Frau B. eine sog. „Einverständniserklärung“ unterschrieben hatte, die Regressansprüche ausschliessen sollte. Nichtsdestostrotz klagte Frau B.

 Der Beweis: An zwei verschiedenen Zeitpunkten – am 17.01.00 und 23.08.00 – begutachteten Dermatologen der Uniklinik Mainz das Hautbild und erstellten ein Gutachten. Das Ergebnis:

  „Zum Hautbild der Klägerin sei festzustellen, dass es sich bei der Arbeit der Beklagten um eine Tattoowierung handelt.“

 „Unserer Auffassung nach muss (...) davon ausgegangen werden, dass die Tattoowierung auf Dauer bestehen bleibt und nicht, wie im Prospekt angekündigt, in den nächsten Jahren verschwinden wird.“

 „... ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass ein derartiger Prozess des Ausbleichens bereits eingesetzt hätte, denn das Erscheinungsbild der Tattoowierung hat sich zwischen den beiden Untersuchungen nicht verändert.“

 Das Urteil: Das Amtsgericht Trier entschied am 13.10.2000 mit dem Aktenzeichen 7 C 223/99, dass Regressansprüche geltend gemacht werden können. Die Kosmetikerin wurde auf Zahlung von DM 5.000,-- Schmerzensgeld verurteilt. Die Zahlung ist bereits erfolgt, das Urteil ist hiermit rechtskräftig.

 Auf Anfrage kann das Urteil im Studio eingesehen werden.

 

 Wenn ihr es ganz ausführlich wissen wollt, schaut euch die Aprilausgabe 2001 des Tätowiermagazins an, dem wir diese Informationen entnahmen.

 

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