![]()
Aktenzeichen
„Bio“-Tattoo gelöst ?
Die Geschichte: Vor
einigen Jahren, es dürfte 1994 gewesen sein, kam die Geschichte vom „Bio“-Tattoo
auf – auch Time Tattoo oder Temporary Tattoo genannt. Dabei sollte es sich um
einen Körperschmuck handeln, der nach einigen Jahren wieder verschwände. Die
Verlockung war gross für beide Seiten: der Kunde würde seine zeitlich
begrenzte Tätowierung wieder los, und der „Bio“-Tätowierer (meist
Kosmetikerinnen, die diese angebliche Technik bei dubiosen Seminaren erlernten)
hatte eine zusätzliche Einnahmequelle.
Professionelle Tätowierer bemühten sich um Aufklärung
am Kunden, dass es technisch nicht möglich sei, einen solchen Körperschmuck
anzubringen. Wie wir wissen, wollte das wohl nicht jede/r glauben. Und
Unbelehrbare wird es auch in Zukunft geben. Wir hoffen, dass nachstehend
beschriebener Fall endlich eine Wende auslöst:
Der Fall: Kerstin
B. liess sich im Frühjahr 1999 für stolze DM 510,-- ein stümperhaft ausgeführtes,
sog. „Bio“-Tattoo (auch: Time Tattoo, Temporary Tattoo) von einer
Kosmetikerin in die Haut einbringen. Ihr wurde versichert, dass dieses nach 3-5
Jahren verschwunden sei und dass keine Narben entstehen könnten. Dies entsprach
nicht der Wahrheit. Es ist davon auszugehen, dass Frau B. eine sog. „Einverständniserklärung“
unterschrieben hatte, die Regressansprüche ausschliessen sollte.
Nichtsdestostrotz klagte Frau B.
Der Beweis: An
zwei verschiedenen Zeitpunkten – am 17.01.00 und 23.08.00 – begutachteten
Dermatologen der Uniklinik Mainz das Hautbild und erstellten ein Gutachten. Das
Ergebnis:
„Zum Hautbild der Klägerin sei festzustellen, dass es sich bei der Arbeit der Beklagten um eine Tattoowierung handelt.“
„Unserer
Auffassung nach muss (...) davon ausgegangen werden, dass die Tattoowierung auf
Dauer bestehen bleibt und nicht, wie im Prospekt angekündigt, in den nächsten
Jahren verschwinden wird.“
„... ergeben sich keinerlei Hinweise darauf,
dass ein derartiger Prozess des Ausbleichens bereits eingesetzt hätte, denn das
Erscheinungsbild der Tattoowierung hat sich zwischen den beiden Untersuchungen
nicht verändert.“
Das Urteil: Das
Amtsgericht Trier entschied am 13.10.2000 mit dem Aktenzeichen 7 C 223/99, dass
Regressansprüche geltend gemacht werden können. Die Kosmetikerin wurde auf
Zahlung von DM 5.000,-- Schmerzensgeld verurteilt. Die Zahlung ist bereits
erfolgt, das Urteil ist hiermit rechtskräftig.
Auf Anfrage kann das Urteil im Studio
eingesehen werden.
Wenn ihr es ganz ausführlich wissen wollt, schaut
euch die Aprilausgabe 2001 des Tätowiermagazins
an, dem wir diese Informationen entnahmen.
Hilfe? Am besten direkt bei unserem Rechtsanwalt